ud.com united-domains Blog

Von Falkland bis Saarland:
Neues über die .fk-Domain und die .saarland-Domain

21. November 2011

Kriegerisches gibt es von den Falklandinseln - und aus den USA - zu berichten, Erstaunliches über die .xxx-Domain, und Altbekanntes über die geoTLDs .koeln und .saarland - hier die Kurznews, heute mal “nur” powered by domain-recht.de.

Einige Wirtschaftsverbände in den USA rüsten offenbar zum “letzten Gefecht” gegen das nTLD-Programm der ICANN: Sie haben sich der ANA (Association of National Advertisers) angeschlossen, um als “Coalition for Responsible Internet Domain Oversight” gemeinsam die Einführung der neuen Top-Level-Domains zu verhindern, wie Wallstreet Online berichtet. Unabhängig davon, wie man die Argumente des Bündnisses, dem die Nationale Restaurant Vereinigung (NRA) ebenso angehört wie der Verband der Lebensversicherer, bewertet, stellt sich die Frage, warum man diese Kritik nicht schon in einer früheren Phase des mehr als sechsjährigen Vorlaufs geäußert hat.

Argentinien, Grossbritannien, die Falklandinseln - da war doch was. Ja, und es geht weiter: Nach Presseberichten hat sich das argentinische Aussenministerium schriftlich an die ICANN gewandt und darauf hingewiesen, dass die Inseln und damit auch die Landesendung .fk zu Argentinien gehören. Die einzig valide Verwaltungsstelle für .fk sei daher die .ar-Registry NIC Argentina. Der Streit geht zurück auf den Falklandkrieg im Jahre 1982, in dessen Rahmen Argentinien Besitzansprüche sowohl hinsichtlich der Falklandinseln als auch Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln erhoben hatte; letztlich blieben die Inseln jedoch in britischer Hand. Dass ICANN die Registry auswechselt, gilt als unwahrscheinlich, zumal Großbritannien bisher keine Zustimmung signalisiert hat. Ist derzeit aber auch egal: Eine Registrierung von .fk-Domains ist seit geraumer Zeit wegen angeblicher Wartungsarbeiten ohnehin nicht möglich.

Erstaunliches gibt es von der .xxx-Domain zu berichten: In der aktuell laufenden “Sunrise Period” wurden rund 80.000 .xxx-Domains vorbestellt, u.a. wie dieser Tage zu lesen ist, auch von US-Schulen und Universitäten. Allerdings ging es dabei um das Blockieren möglicher Porno-Domains wie etwa harvard.xxx. Und was macht die Erotikindustrie, an die sich die Domain vor allem richtet? Sie ist offenbar eher zögerlich beim Registrieren der Domains unter der neuen Endung - und einige Branchengrößen klagen gegen die Vergabestelle: Die Porno-Industrie wirft ihr eine monopolistische Leitung, zu hohe Preise und zu wenig Wettbewerb vor. Dadurch sieht sich die Branche in ihren Interessen beschränkt.

Altbekanntes dagegen von zwei neuen geoTLDs: Die Stadt Köln und das Saarland haben mit Ausschreibungen für die .koeln-Domain und die .saarland-Domain begonnen. Beide Verfahren lassen sich in etwa so zusammenfassen: Eine finanzielle Beteiligung der Gebietskörperschaft soll es nur in eine Richtung geben - in Form der Beteiligung an den Erlösen aus dem Vergabebetrieb, der Rest und damit insbesondere das wirtschaftliche Risiko ist Privatsache der Bewerber.

Von der Camargue bis zur Kamtschatka:
Neues über die .fr-Domain und die .su-Domain

14. November 2011

Haftstrafe für einen Impressumsverstoss: in Frankreich herrschen für Shopbetreiber raue Sitten. In Norwegen streitet die Registry dagegen mit dem Vermarkter einer inoffiziellen Subdomain, und die Sowjetunion lebt im Cyberspace weiter - hier die Kurznews der Kollegen von domain-recht.

Sie möchten eine .fr-Domain bestellen oder sind bereits Inhaber einer an französisches Publikum gerichteten .fr-Domain? Dann sollten Sie darauf achten, dass Sie Ihren Informationspflichten genügen. Wie shopbetreiber-blog.de berichtet, muss nach Artikel 6. III-1 LCEN (Gesetz über elektronische Kommunikation) jede natürliche oder juristische Person, die einen Online-Service in Frankreich anbietet, alle für ihre Identifikation erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Über das in Deutschland bekannte Impressum hinaus müssen zusätzliche Pflichtinformation über den Provider vorgehalten werden. Hierzu gehört der Name, die Adresse und Telefonnummer des Internetproviders. Zudem müssen die im Impressum enthaltenen Informationen in einem “offenen Standard” bereit gestellt werden. Verstöße gegen diese Pflichten sind hart: Artikel 6. VI-2 LCEN sieht eine Sanktion von einem Jahr Haft und bis zu 75.000 Euro Geldstrafe für einen einzelnen Verstoß vor.

In Norwegen ist um die Vergabe von .no-Domains unterhalb der inoffiziellen Subdomain .co.no ein Streit zwischen der Registry Norid und der Domain-Inhaberin Elineweb AS entbrannt. Vor etwa einem Jahr hatte Elineweb AS zusammen mit CoDNS BV, einem zum Luxemburger Registrar EuroDNS gehörenden Backend-Provider, begonnen, im Rahmen einer Sunrise-Period Vorbestellungen für Domains unterhalb von .co.no einzusammeln. Da ausschließlich Unternehmen .no-Domains bestellen dürfen, die eine Niederlassung in Norwegen haben, könnte der .no-Namensraum so auch für Aussenstehende geöffnet werden. Doch das ist Norid ein Dorn im Auge, weshalb sich der Live-Start von .co.no verzögert hat. Zudem hat Elineweb AS nun Klage erhoben. Dieser Streit verdeutlicht das ganze Dilemma, das inoffiziellen Subdomains anhaftet: Verliert der Inhaber seine Domain, geht dies zu Lasten aller Inhaber einer Subdomain. Eine Registrierung direkt unterhalb der Top Level Domain ist daher regelmäßig vorzuziehen.

Neues von .su, der Länderendung der politisch nicht mehr existenten Sowjetunion? Ja, Sie haben richtig gelesen: Knapp 20 Jahre nach dem Kollaps der Supermacht sind immer noch an die 100.000 .su-Domains bei der Verwaltungsstelle Russian Institute for Public Networks (RIPN) registriert. Wer sein Stück Geschichte erhalten will, muss allerdings in Zukunft offener sein: Wie der russische Registrar RU-CENTER mitteilt, müssen Interessenten seit dem 27. Oktober 2011 mit jedem Registrierungswunsch eine Kopie ihres Personalausweises mit einreichen, um sich zu identifizieren. Für die Verlängerung bestehender Registrierungen soll dies jedoch zumindest für Kunden von RU-CENTER nicht gelten. Die Registrierung selbst ist für jedermann möglich; mit umgerechnet etwa 15 Euro pro Jahr und Domain über das Angebot von Nic.ru bleibt .su dabei eine günstige Domain.

25 Jahre .de-Domain:
Herzlichen Glückwunsch!

7. November 2011

Es wäre wohl eine gute Frage für eine Quizshow: Für welches Land hätte die Länderendung “.dd” stehen sollen? Für das Land unserer Damals-noch-nicht-Landsleute aus Zwickau, Dresden, Neu-Brandenburg und Rostock: Die DDR hätte diese Endung bekommen sollen. Allerdings hat der Lauf der “Gechichde” - wie Kanzler Kohl zu sagen pflegte - dies verhindert: Noch vor der DNS-Delgierung fällt die Mauer, Deutschland wird nicht nur politisch wiedervereinigt: Unter der .de-Domain” ist man fortan gemeinsam im Internet präsent.

Das ist nur eine von vielen Anekdoten aus 25 Jahren “.de-Domain”, die am 5. November 1986 in der IANA-Datenbank registriert wurde. Zusammengestellt sind einige in einer sehr lesenswerten Jubiläumsbroschüre.

Es war der Beginn einer wunderbaren Freundschaft - der Deutschen mit “ihrer” Länderendung: Fast 15 Millionen registrierte .de-Domains gibt es heute. Sie ist damit eine der erfolgreichsten ccTLDs - Country Code Top-Level-Domains, sprich: Länderendungen - überhaupt.

Dass das Internet 1986 in den sprichwörtlichen “Kinderschuhen” steckte, ist fast schon übertrieben: Die ersten Domains wurden erst 1988 registriert, der “Spiegel” und “BILD” gingen 1995 ins Netz, die Millionengrenze übersprang die .de-Domain 1999. Mit dem im gleichen Jahr gestarteten DSL-Breitbandangebot beschleunigte sich das Wachstum jedoch erheblich: 2001 waren es bereits fünf Millionen, 2006 zehn Millionen. Heute surft jeder Vierte mobil im Internet und verbringt die meiste Online-Zeit auf facebook. Das wurde übrigens bereits 2004 unter facebook.de gelauncht.

Der Begriff “.dd” hat aber auch im verreinigten Deutschland noch eine gewisse Bedeutung erlangt, als Autokennzeichen der Stadt Dresden. Um ein Haar hätte .dd auch ein digitales
Comeback feiern können: als Endung der Stadt Dresden im Rahmen nTLD-Programms der ICANN. Doch dem stehen die Regularien entgegen, die mindestens drei Buchstaben bei den neuen Domain-Endungen vorsehen. Aber auch so prüft die Stadt Dresden laut einem Zeitungsbericht offenbar, sich für .dresden zu bewerben.

Wir gratulieren jedenfalls: Alles Gute zum Geburtstag, .de-Domain!

Prüfungspflicht für DENIC:
.de-Domains bestellen darf nicht jeder

2. November 2011

.de-Domains bestellen kann mitunter unangenehme Folgen haben: “Die DENIC hat ihre Unantastbarkeit verloren. Der BGH sieht die DENIC in einem eindeutigen Fall einer rechtsverletzenden Domainregistrierung zur Löschung der Domains verpflichtet.”, schreibt der Rechtsanwalt Fabian Reinholz in einem Blogbeitrag für einen großen deutschen juristischen Verlag. Bislang war der BGH eher zurückhaltend, der DENIC als Organisation “ohne Gewinnerzielungsabsicht” zu viele Prüfungspflichten aufzubürden, denn dies hätte einen unzumutbaren Mehraufwand bedeutet.

Der BGH hatte 2001 zu dieser Frage festgestellt:

“Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.”


Einen solchen Fall hat der BGH nun erkannt: Ein Unternehmen aus Panama hatte unter anderem die Domain “regierung-oberfranken.de” registriert. Nun ist Panama laut dem bekannten Kinderbuch ein schönes Land, hat aber nach Ansicht der Richter beim besten Willen keine wie auch immer geartete Verbindung zum Freistaat Bayern, die das Registrieren einer solchen Domain auch nur im Entferntesten plausibel machen kann.

Daher gab der BGH dem klagenden Freistaat Bayern recht. Angesichts der Domains mit offiziellem Charakter könne ein Sachbearbeiter der DENIC auch ohne tiefe domainrechtliche Kenntnisse erkennen, dass diese Domains keinesfalls einem privaten Unternehmen in Mittelamerika zustünden. Der BGH sieht die DENIC in einem eindeutigen Fall einer rechtsverletzenden Domainregistrierung wie diesem verpflichtet, diese Domains zu löschen.

Der entschiedene Streit ist (noch?) ein Einzelfall. Damit muss nicht jeder vergleichbare Fall muss zu einem ähnlichen Ergebnis führen. Dennoch hat dieses Urteil wohl wegweisenden Charakter.